Dieses Forum soll allen Pintofreunden eine Möglichkeit bieten, sich zu treffen und auszutauschen.Wir wünschen viel Spaß dabei!
Wir bitten alle User dieses Forums die üblichen Regeln des guten Miteinanders einzuhalten. Ansonsten wird konsequent gelöscht. Über den Button "Beiträge der letzten Tage" erhalten sie eine Übersicht der aktuellen Beiträge. Als Gast haben Sie nur verminderte Leserechte. Melden Sie sich daher an und vervollständigen Sie unbedingt ihr Profil. Erst dann können Sie an Diskussionen teilhaben, lesen und beachten Sie unsere Info + Regeln zum Forum ,dort wird auch Ihre Gruppenzuordnung nebst Rechten erklärt.
Mich würde aber dennoch der von mir oben erwähnte Gedankengang aus Sicht eines Steuerrechtlers interessieren.
Der von mir beschriebene Unternehmerbegriff ist ja der des Zivilrechts (§ 14 BGB). Das der teilweise auch unterschiedlich betrachtet wird/werden kann, als der des Steuerrechts oder des Gewerberechts ist mir klar.
Aber wie wirkt es sich evtl. aus, wenn ich im Steuerrechtsbereich darauf bestehe, als "Unternehmer" eingestuft zu werden (also die niedrigere USt. für meine Zuchttiere zahlen will) bzgl. des zivilrechtlichen Unternehmerbegriffs?
Ich Frage ja schon aus entsprechendem Grun: Wir sind mit unserer Hobbyzucht derzeit noch unterhalb der Grenze, als Unternehmer nach BGB eingestuft zu werden. Dies könnte sich ja von heut auf morgen aber durch entsprechende Rechtssprechung ändern. Oder wir kaufen/pachten noch weiter Stuten hin zu (mit dem Gedanken spielen wir derzeit tatsächlich). Dann sind wir "im Grenzbereich" beim Unternehmerbegriff des Zivilrechts.
Wenn ich nun ggü. meinem TA sage, ich möchte hinsichtlich meiner Zuchttiere von ihm als Unternehmer behandelt werden und erhalte damit die günstigere Steuer. Schaufel ich mir dann evtl. selbst ein Grab bzgl. der zivilrechtlichen Seite?? (Zumindest wenn jemand das erfährt, dass ich hier die Privilegierung in Anspruch nehme)?
Und/Oder andersrum: Ich bin Hobbyzüchter. Ist die Vorgabe für den TA bindend/zwingend und er muss das auch bei jedem ihm bekannten Zuchttier anwenden? Auch bei mir? Oder nur wenn ich zu ihm sagen würde "Du hör mal Jörg, ich bin doch Unternehmer i.S.d. Steuerrechts..."?
Wie gesagt: Es ist hier der Begriff des Unternehmers nach dem UStG dafür entscheidend, ob man Umsatzsteuererklärungen abgeben muss bzw. darf.
Es ist völlig uninteressant für den leistenden Tierarzt, ob der Empfänger Unternehmer ist. Für den TA ist entscheidend, ob er Leistungen an einem Zuchttier erbringt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Ob der Besitz eines Zuchttieres zu einer Unternehmereigenschaft führt, ist für den Leistenden völlig bedeutungslos! Beispiel: Wenn jemand ohne Wiederholungsabsicht eine Stute zum Hengst stellt zur Bedeckung, dann unterliegen das Deckgeld sowie das Weidegeld während der Bedeckung deswegen dem ermäßigten Steuersatz, weil die Leistung ansich betrachtet wird.
Die Post belässt bestimmte ihrer Leistungen (z.B. Porto) auch umsatzsteuerfrei und fragt nicht nach der Eigenschaft des Briefmarkenkäufers ...
Ich bin selbst Züchter, habe sogar Jura studiert und sehe keinerlei Probleme, die sich aus dem Unternehmerbegriff des BGB ergeben. Wichtiger ist doch eher die Frage, ob ich Landwirt bin ...
Da ich das Problem auch habe, dass zB für Tupferprobe beim Hengst jetzt grad wieder 19% berechnet wurden und weder in der Klinik, die die Proben ausgewertet haben, noch bei der Tierärztlichen Verrechnungsstelle jemand von 7% für Zuchttiere weiß, würde ich gerne die entsprechenden Paragrafen wissen, in denen genau definiert steht, dass Zuchttiere 7% bei TA-Rechnungen kosten... Sonst glaubt mir das ja keiner :-(
Es sind nicht alle Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegend. Die Tupferprobe gehört wahrscheinlich nicht dazu, die meisten Leistungen der Kliniken auch nicht. Anders ist es bei Impfungen z.B.. Die Grundlagen kann einem sicher der eigene Steuerberater heraussuchen ...