So, war mal kurz beim "markieren und kopieren". Mal sehen ob das Forum soviel Text frißt.
okay, also dann viel spaß beim lesen.
Anmerkung: Es handelt sich dabei um eine Beschlussvorlage des Rasseparlaments der FN aus dem Jahre 2005. (Auszug daraus)
§ 917a Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 2 b) und d))
Für die Zucht der Pintos in Deutschland gelten folgende Zuchtziele:
Rasse Pinto
Farben Plattenscheckung in allen Farben mit allen Abzeichen
Größe ab ca. 120 cm
Typ Erwünscht ist das Erscheinungsbild eines korrekten und harmonischen Pferdes/Ponys mit trockenen und ausdrucksvollen Kopf mit großen, lebhaften und freundlichen Augen, nicht zu großen Ohren, einer gut geformter Halsung, einer plastischen Bemuskelung sowie korrekten, klaren Gliedmaßen.
Unerwünscht sind insbesondere ein derbes, plumpes Erscheinungsbild, ein grober Kopf, verschwommene Konturen, unklare Gelenke und bei Zuchtpferden fehlender Geschlechtsausdruck
Körperbau Erwünscht ist ein harmonischer, für Reit- und Fahrzwecke jeder Art geeigneter Körperbau.
Dazu gehören:
ein mittellanger, breiter, gut aufgesetzter, sich zum Kopf hin verjüngender Hals mit genügender Ganaschenfreiheit,
eine große, schräg gelagerte Schulter,
ein markanter in den Rücken hineinreichender Widerrist
ein mittellanger, gut bemuskelter Rücken,
ausreichende Brusttiefe,
eine längere, leicht geneigte, gut bemuskelte Kruppe mit nicht zu hoch angesetztem Schweif,
eine harmonische Rumpfaufteilung in Vor-, Mittel- und Hinterhand.
Erwünscht ist weiterhin
ein zum Körperbau passendes, trockenes Fundament mit korrekten, ausreichend großen Gelenken, mittellangen Fesseln und festen, wohlgeformten, mittelgroßen Hufen.
Außerdem eine korrekte, d. h. von vorne und hinten gesehen gerade Gliedmaßenstellung, ein von der Seite gesehen geradegestelltes Vorderbein und ein im Sprunggelenk gut gewinkeltes Hinterbein.
Unerwünscht ist
ein insgesamt unharmonischer Körperbau,
insbesondere
eine kurze, schwere oder zu tief angesetzte Halsung,
eine kleine, steile Schulter,
ein kurzer oder wenig markanter Widerrist,
ein zu kurzer oder überlanger weicher Rücken,
eine feste oder aufgewölbte Nierenpartie,
eine kurze oder gerade Kruppe mit hohem Schweifansatz,
geringe Brusttiefe und hochgezogene Flanken mit kurzer Hinterrippe sowie
unkorrekten Gliedmaßen;
hierzu gehören:
kleine, schmale oder eingeschnürte Gelenke,
schwache Röhrbeine und
kurze, steile oder überlange, weiche Fesseln sowie
zu kleine Hufe, insbesondere mit eingezogenen Trachten.
Unerwünscht sind weiterhin insbesondere
zehenweite, zehenenge, bodenweite, bodenenge, vor- und rückbiegige, steile oder säbelbeinige, kuhhessige oder fassbeinige Gliedmaßenstellungen.
Bewegungsablauf / Grundgangarten
Fleißig, taktrein, schwungvoll und raumgreifend. Der Schub soll erkennbar aus der Hinterhand über einen locker schwingenden Rücken auf die frei aus der Schulter vorgreifende Vorhand übertragen werden.
Unerwünscht sind
kurze, flache, unelastische oder taktunreine Bewegungen, fester Rücken. Schwerfällige, auf die Vorhand gehende, schwankende, bügelnde, drehende, weite oder enge Bewegungen.
Interieur, Veranlagung, Gesundheit
Charakter Umgängliches, charakterlich einwandfreies, unkompliziertes, nervenstarkes und zuverlässiges Pferd/Pony, das bestens für die Reit- und Fahrzwecke jeder Art geeignet ist. Ein guter Charakter und ein ausgeglichenes Temperament sollen erkennbar sein.
Unerwünscht sind
im Umgang schwierige, nervöse oder bösartige Pferde/Ponys.
Gesundheit Robuste Gesundheit, gute physische und psychische Belastbarkeit, gute Fruchtbarkeit und das Freisein von Erbfehlern.
§ 917b Zuchtmethode
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 1 und 2 b))
Das Zuchtziel wird angestrebt mit der Methode der Reinzucht. Das Zuchtbuch ist offen für Ponys/Pferde aller Rassen/Populationen, deren Einbeziehung zur Erreichung des Zuchtzieles förderlich ist. Mindestens ein Elternteil muss phänotypisch Plattenschecke sein.
§ 917c Unterteilung der Zuchtbücher
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 2 e))
Das Zuchtbuch für Hengste wird in eine Hauptabteilung und eine Besondere Abteilung unterteilt.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte
• Hengstbuch I und
• Hengstbuch II.
Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Hengste ist das
• Vorbuch
Das Zuchtbuch für Stuten wird in eine Hauptabteilung und eine Besondere Abteilung unterteilt.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte
• Stutbuch I und
• Stutbuch II.
Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten ist das
• Vorbuch
§ 917d Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen § 1a Nummer 2 e) und f))
Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet.
Eintragungsmerkmale:
1. Typ (Rasse -und Geschlechtstyp)
2. Körperbau
3. Korrektheit des Ganges
4. Schritt
5. Trab
6. Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
7. weitere Gangarten (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
8. Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
9. Gesamteindruck
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale.
(1) Zuchtbuch für Hengste
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste, deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter in dem Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Abschnitt eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind und deren Mütter in dem Stutbuch I oder einem dem Stutbuch I entsprechenden Abschnitt eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
• die auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach § 14 ZVO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
• die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (8) ZVO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,
• die die folgenden Anforderungen der Eintragungsbestimmungen bezüglich der Leistungsprüfungen sowie die folgenden Anforderungen zur Durchführung der Hengstleistungsprüfungen oder vergleichbare Anforderungen gemäß der folgenden Paragraphen erfüllen:
für Pintos, die dem Huntertyp entsprechen:
gemäß § 200d ZVO und § 200f ZVO (Deutsches Reitpferd)
gemäß § 911d ZVO und § 911f ZVO (Kleines Deutsches Reitpferd)
für Pintos, die dem Ponytyp entsprechen:
gemäß § 503d ZVO und § 503f ZVO (Connemara Pony),
gemäß § 505d ZVO und § 505f ZVO (Dartmoor),
gemäß § 506d ZVO und § 506f ZVO (Deutsches Part-Bred Shetland Pony),
gemäß § 507d ZVO und § 507f ZVO (Deutsches Classic Pony),
gemäß § 508d ZVO und § 508f ZVO (Deutsches Reitpony),
gemäß § 509d ZVO und § 509f ZVO (Dülmener),
gemäß § 510d ZVO und § 510f ZVO (Edelbluthaflinger),
gemäß § 514d ZVO und § 514f ZVO (Fjordpferd),
gemäß § 515d ZVO und § 515f ZVO (Haflinger),
gemäß § 519d ZVO und § 519f ZVO (Lewitzer),
gemäß § 521d ZVO und § 521f ZVO (New Forest Pony),
gemäß § 523d ZVO und § 523f ZVO (Shetland Pony),
gemäß § 525d ZVO und § 525f ZVO (Welsh Pony und Cob),
für Pintos, die dem Pleasuretyp entsprechen:
gemäß § 601d ZVO und § 601f ZVO (Anglo-Araber),
gemäß § 602d ZVO und § 602f ZVO (Araber),
gemäß § 603d ZVO und § 603f ZVO (Arabisches Vollblut),
gemäß § 604d ZVO und § 604f ZVO (Shagya-Araber),
für Pintos, die dem Gangpferdetyp entsprechen:
gemäß § 705d ZVO und § 705f ZVO (Islandpferd),
gemäß § 706d ZVO und § 706f ZVO (Mangalarga Marchardor),
gemäß § 708d ZVO und § 708f ZVO (Paso Fino),
gemäß § 709d ZVO und § 709f ZVO (Paso Peruano),
für Pintos, die dem Stocktyp entsprechen:
gemäß § 801d ZVO und § 801f ZVO (Appaloosa),
gemäß § 802d ZVO und § 802f ZVO (Paint Horse),
für Pintos, die dem Schweren Warmbluttyp entsprechen:
gemäß § 304d ZVO und § 304f ZVO (Sächsisches -Thüringisches Schweres Warmblut),
für Pintos, die dem Kaltbluttyp entsprechen:
gemäß § 407d ZVO und § 407f ZVO (Finnpferd),
gemäß § 410d ZVO und § 410f ZVO (Pfalz-Ardenner Kaltblut),
gemäß § 411d ZVO und § 411f ZVO (Rheinisch-Deutsches Kaltblut),
gemäß § 412d ZVO und § 412f ZVO (Schleswiger Kaltblut),
Hengste anderer Rassen erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistungsprüfung dann, wenn sie in Leistungsprüfungen gemäß der Besonderen Bestimmungen ihrer eigenen Rassen erfolgreich geprüft worden sind.
• die im Zuchtprogramm für den Pinto für die Eintragung in das Hengstbuch I festgelegten zusätzlichen Kriterien erfüllen,
Hengste der zur Veredlung vorgesehenen Rassen können nur in das Hengstbuch I die Hauptabteilung (?) eingetragen werden.
Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ablegen. Die zuständige Züchtervereinigung kann diese Frist im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängern. Hengste, die die Eigenleistungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen, können auf Antrag wieder eingetragen werden.
Die Eintragung von Hengsten in das Hengstbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN-Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN-Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen.
(1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen, die zwar die abstammungsmäßigen Voraussetzungen (mindestens 2 Vorfahrengenerationen) und die tierärztlichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und die durch die Züchtervereinigung identifiziert sowie in der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZVO bewertet worden sind, jedoch nicht in Hengstbuch I eingetragen werden können.
In den Fällen, in denen die Hengste aufgrund der Entscheidung 96/78 EWG eingetragen werden müssen, müssen diese Hengste zum nächstmöglichen Kör- bzw. Eintragungstermin vorgestellt werden, um auf ihre Verwendbarkeit im Zuchtprogramm beurteilt werden zu können.
(1.3) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches)
Es können Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen werden, die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Hengste eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel des Pintos entsprechen und die durch die Züchtervereinigungen identifiziert worden sind.
(2) Zuchtbuch für Stuten
(2.1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
• deren Väter und deren Väter der Mütter und der Großmütter (drei Generationen) mindestens in dem Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Abschnitt eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
• deren Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
• die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZVO eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
Die Eintragung von Stuten in das Stutbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN-Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN-Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen.
(2.2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
• deren Väter und Väter der Mütter (zwei Generationen) mindestens in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
• deren Mütter und Großmütter im Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
• die in der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZVO bewertet worden sind.
(2.3) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind und die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Stuten eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel des Pintos entsprechen und die durch die Züchtervereinigungen identifiziert worden sind.
§ 917e Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
Eine Zuchtbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn mindestens ein Elternteil phänotypisch Plattenschecke ist und nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch I und die Mutter in einem der Abschnitte der Hauptabteilung der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 10 ZVO als Abstammungsnachweis ausgestellt.
Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch I und die Mutter in der Besonderen Abteilung der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 10 ZVO als Geburtsbescheinigung ausgestellt.
Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch II oder in der Besonderen Abteilung und die Mutter in einem der Abschnitte der Hauptabteilung oder in der Besonderen Abteilung der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 10 ZVO als Geburtsbescheinigung ausgestellt.
Für jedes Pferd, dessen Eltern in die Besondere Abteilung der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 10 ZVO als Geburtsbescheinigung
ausgestellt.
Das Leben ist bunt!