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Dieses Thema hat 4 Antworten
und wurde 1.043 mal aufgerufen
 Rund um Zucht und Aufzucht
-Amethyst- Offline

Landeschampion/ess

Beiträge: 84

10.06.2014 14:52
Hengstanerkennung Zitat · Antworten

Hallo, ich finde den Paragraphen nicht mehr das nach EU-Recht im Ursprungsland (EU) gekörte Hengste übernommen bzw. anerkannt werden müssen. Kann mir jemand helfen?

lg Birgit

OLDIE ( Gast )
Beiträge: 0

10.06.2014 22:09
#2 RE: Hengstanerkennung Zitat · Antworten

sieh mal die EU-Bestimmung im Anhang, es handelt sich da um Eintragungspflichten in die Hauptabteilung,
eine gesetzl. geregelte Übernahmepflicht einer Körung als solches für ausländiche Pferde existiert nicht.
Ob eine HB 1-Eintragung daraus folgert, liegt im Ermessen des jeweiligen deutschen Verbandes.
war der Hengst im Zuchtbuch im HB 1 der entsprechenden Rasse eingetragen,sofern der ausld.Verband das Ursprungszuchtbuch führt, muß er auch in Deutschland dort eingetragen werden, wurde er lediglich in der Hauptabteilung eingetragen, kann der deutsche Verband den Hengst auch im HB 2 eintragen, da das ebenfalls Hauptabteilung ist.Das hängt auch von den Bestimmungen des Ursprungszuchtbuches ab, zu deren Einhaltung auch die deutschen Verbände verpflichtet sind.
Es resultiert u.A. daraus,daß jeder Verband höhere Anforderungen an seine Eintragungsbedingungen selbst festlegen kann..
Meines Wissens ist der ZfDP der einzige Verband, der eine Übernahme auf Grund der EU Bestimmung 96/78 in Form von Anerkennung
( mit Vorstellung des Hengstes betrfd. seiner Eignung)in seiner Zuchtbuchordnung stehen hatte und auch praktiziert hat.

Dateianlage:
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EN 96 78.pdf
-Amethyst- Offline

Landeschampion/ess

Beiträge: 84

12.06.2014 20:13
#3 RE: Hengstanerkennung Zitat · Antworten

vielen lieben dank! Genau das habe ich gesucht.

glg Birgit

van.web Offline

Elite

Beiträge: 362

12.06.2014 23:02
#4 RE: Hengstanerkennung Zitat · Antworten

Für so Sachen ist Oldie immer der richtige Ansprechpartner ;-)

OLDIE ( Gast )
Beiträge: 0

12.06.2014 23:49
#5 RE: Hengstanerkennung Zitat · Antworten

Ergänzend dazu fällt noch der § 7 des TZG ins Gewicht,

(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
gleich,
die nach geltenden Vorschriften des jeweiligen
Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung
oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen
Tierzucht durchgeführt worden sind,
2. in einem Drittland gleich, soweit diese
a) sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraussetzungen
des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe
a für eine Einfuhr vorliegen, oder
b) den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
entsprechen.

Daraus kann man auf Anerkennung von derartigen Körungen schließen, denn Körungen
sind Exterieurleistungsprüfungen im Sinne des TZG.

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