Dieses Forum soll allen Pintofreunden eine Möglichkeit bieten, sich zu treffen und auszutauschen.Wir wünschen viel Spaß dabei!
Wir bitten alle User dieses Forums die üblichen Regeln des guten Miteinanders einzuhalten. Ansonsten wird konsequent gelöscht. Über den Button "Beiträge der letzten Tage" erhalten sie eine Übersicht der aktuellen Beiträge. Als Gast haben Sie nur verminderte Leserechte. Melden Sie sich daher an und vervollständigen Sie unbedingt ihr Profil. Erst dann können Sie an Diskussionen teilhaben, lesen und beachten Sie unsere Info + Regeln zum Forum ,dort wird auch Ihre Gruppenzuordnung nebst Rechten erklärt.
Hallo, ich finde den Paragraphen nicht mehr das nach EU-Recht im Ursprungsland (EU) gekörte Hengste übernommen bzw. anerkannt werden müssen. Kann mir jemand helfen?
sieh mal die EU-Bestimmung im Anhang, es handelt sich da um Eintragungspflichten in die Hauptabteilung, eine gesetzl. geregelte Übernahmepflicht einer Körung als solches für ausländiche Pferde existiert nicht. Ob eine HB 1-Eintragung daraus folgert, liegt im Ermessen des jeweiligen deutschen Verbandes. war der Hengst im Zuchtbuch im HB 1 der entsprechenden Rasse eingetragen,sofern der ausld.Verband das Ursprungszuchtbuch führt, muß er auch in Deutschland dort eingetragen werden, wurde er lediglich in der Hauptabteilung eingetragen, kann der deutsche Verband den Hengst auch im HB 2 eintragen, da das ebenfalls Hauptabteilung ist.Das hängt auch von den Bestimmungen des Ursprungszuchtbuches ab, zu deren Einhaltung auch die deutschen Verbände verpflichtet sind. Es resultiert u.A. daraus,daß jeder Verband höhere Anforderungen an seine Eintragungsbedingungen selbst festlegen kann.. Meines Wissens ist der ZfDP der einzige Verband, der eine Übernahme auf Grund der EU Bestimmung 96/78 in Form von Anerkennung ( mit Vorstellung des Hengstes betrfd. seiner Eignung)in seiner Zuchtbuchordnung stehen hatte und auch praktiziert hat.
Dateianlage:
Aufgrund eingeschränkter Benutzerrechte werden nur die Namen der Dateianhänge angezeigt Jetzt anmelden!
EN 96 78.pdf
Ergänzend dazu fällt noch der § 7 des TZG ins Gewicht,
(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind, 2. in einem Drittland gleich, soweit diese a) sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder b) den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.
Daraus kann man auf Anerkennung von derartigen Körungen schließen, denn Körungen sind Exterieurleistungsprüfungen im Sinne des TZG.