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Dieses Thema hat 6 Antworten
und wurde 1.512 mal aufgerufen
 Rund um Zucht und Aufzucht
Uta ( gelöscht )
Beiträge:

28.11.2005 15:19
TG oder Frischsamenversand Zitat · Antworten

Hallo,
wer kann mir Informationen geben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Genehmigung für TG oder Frischsamenversand erteilt werden.
Viele Grüße Uta

Dieter, IG-KLDR MV e.V. ( Gast )
Beiträge:

28.11.2005 15:32
#2 RE: TG oder Frischsamenversand Zitat · Antworten
als zulassung zum betrieb einer besamungsstation ?
oder nur für den hengst als solchen,
willst du selbst versenden oder beziehen .....?
hab da n satz vorschriften auf lager.......
BDB IG-KLDR MV
(wat den een sien Uhl, is den annern sien Nachtigall)

Uta ( gelöscht )
Beiträge:

28.11.2005 16:07
#3 RE: TG oder Frischsamenversand Zitat · Antworten

Hallo,
nur für meinen Hengst. Will selbst versenden. Wenn du mir das Info-Material zur Verfügung stellen könntest wäre das super.
Gruß Uta

Dieter, IG-KLDR MV e.V. ( Gast )
Beiträge:

28.11.2005 17:25
#4 RE: TG oder Frischsamenversand Zitat · Antworten
§ 3 TIERZUCHTGESETZ
Anbieten und Abgeben
(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur
1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist.
(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er
1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,
2. von einem Zuchttier stammt,
3. gekennzeichnet ist und
4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen und beim Verbringen aus dem Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist.
§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt
Besamungswesen

§ 9
Besamungsstationen
(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen männlichen Zuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden sind,
2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist,
3. sichergestellt ist, dass
a) der abzugebende Samen überwiegend aus der Erzeugung der von der Besamungsstation gehaltenen männlichen Zuchttiere stammt und
b) die Besamungsstation sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigungen beteiligt, sowie eine Beteiligungspflicht besteht, und
4. sichergestellt ist, dass die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,
2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs.
(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
(6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen.
(7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert.


(8) Wer eine Besamungsstation betreibt,
1. darf Samen nur abgeben an
a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbereich der Besamungsstation,
b) Besamungsstationen;
2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a bestimmt ist, nur ausliefern an
a) Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag der Besamungsstation in Tierbeständen der Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,
b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand;
3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen höheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezugs entspricht;
4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu machen.
(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr sowie das Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten.
(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu machen.
(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet werden, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsangehörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.
(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.

§ 10
Besamungserlaubnis
(1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist.
(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;
2. sich an dem Spendertier keine
a) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen werden kann, oder
b) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, und
3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, dass keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krankheit vorliegt.
In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.
(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.

§ 11
Antrag auf Besamungserlaubnis
(1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Besamungsstation stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal der Identität ersichtlich ist,
2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung, aus der hervorgeht, dass das Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,
3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen Proben ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies muss aus der Bescheinigung hervorgehen.
(3) Im Fall des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein; dies muss aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygienischen Überwachung durch eine Besamungsstation unterlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis bestand.


dies ist teil 1 u. 2., hier nun teil 3

§ 4 Durchführungsverordnung
Einrichtung und Betrieb von Besamungsstationen

(1) Eine Besamungsstation muß mindestens über folgende Räumlichkeiten verfügen:

1. Tierunterkünfte und Isoliermöglichkeit,

2. Sprungraum,

3. Raum für die Reinigung und Desinfektion/Sterilisation der Arbeitsgeräte,

4. Raum für die Behandlung des Samens,

5. Samenlagerraum.

Die in Nummer 1 bis 3 genannten Räumlichkeiten müssen von den unter Nummer 4 und 5 genannten Räumlichkeiten getrennt sein.

(2) Für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Besamungsstation müssen mindestens folgende Geräte vorhanden sein:

- Mikroskop mit Phasenkontrasteinrichtung und Heiztisch;

- Sterilisationsmöglichkeiten;

- Geräte für die Kennzeichnung des Samens;

- Geräte für die Lagerung des Samens;

- Schränke zum staubfreien Aufbewahren der Geräte und Instrumente;

- Verbrauchsmaterialien und Instrumente für die Samengewinnung, -behandlung und -konfektionierung.

(3) Die Besamungsstation muß über eine amtstierärztlich bestätigte und überwachte Isoliermöglichkeit (Quarantäneeinrichtung) verfügen, die keinen Kontakt zur Besamungsstation zuläßt.

(4) Die Besamungsstation muß in sich abgeschlossen sein. Der unkontrollierte Zutritt von Personen sowie der Kontakt mit außerhalb befindlichen Tieren ist zu verhindern.

(5) In der Besamungsstation ist fachlich befähigtes technisches Personal zu beschäftigen, das in Desinfektions- und Hygieneverfahren zur Bekämpfung von Seuchenausbreitungen unterrichtet ist und das die labortechnischen Spermauntersuchungs-, Aufbereitungs- und Lagerungsverfahren kennt.

(6) In der Besamungsstation dürfen nur Vatertiere gehalten werden, von denen Samen gewonnen werden soll oder andere Tiere, die zum Betreiben der Station erforderlich sind. Alle in der Besamungsstation gehaltenen Tiere müssen die gleichen gesundheitlichen Bedingungen erfüllen wie die Spendertiere. Es ist eine Tierbestandsdatei zu führen, in der für jedes in der Besamungsstation gehaltene Tier Kennzeichnung, Rasse, Alter, Datum der Ein- und Ausstallung sowie alle Gesundheitskontrollen, Behandlungen und Impfungen verzeichnet sind.

(7) Die Spendertiere müssen zum Zeitpunkt der Samenentnahme frei sein von klinischen Anzeichen einer Erkrankung.

(8) In einer Besamungsstation darf nur Samen gelagert werden, der in einer zugelassenen Besamungsstation gewonnen und aufbereitet wurde.

(9) Werden die tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen Vertragstierarzt wahrgenommen, so sind diesem mindestens folgende Aufgaben schriftlich zu übertragen:

1. die Kontrolle der männlichen Zuchttiere im Hinblick auf die Anforderungen nach § *10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes;

2. die zuchthygienisch-fachtechnische Kontrolle der Samengewinnung, -behandlung und -lagerung;

3. die Kontrolle der veterinär- und seuchenhygienischen Absicherung der Besamungsstation und der dazugehörigen Quarantäneeinrichtung.

Mängel, die sich bei der Kontrolle herausstellen, sind dem Leiter der Besamungsstation unverzüglich mitzuteilen.

(10) Die Einhaltung der veterinärhygienischen Bedingungen für den Betrieb der Besamungsstation ist jährlich durch die zuständige Behörde zu kontrollieren. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren. Über festgestellte Mängel ist die für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation gemäß § *9 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.

§ 5
Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während der Aufbewahrung und Abgabe des Samens

(1) Die Besamungsstation hat, gesondert für jedes Spendertier, folgende Aufzeichnungen anzufertigen:

1. Tag der Samenentnahme,

2. Ejakulatmenge in ccm,

3. Spermadichte, Motilität,

4. Anzahl der aus jedem Ejakulat gewonnenen Samenportionen,

5. Verbleib der Portionen (sofortiger Verbrauch, Verkauf, Tiefgefrierlagerung oder Vernichtung),

6. Bemerkungen (Sprungverhalten, Verdünnungsgrad).

(2) Für jeden zur Dauereinlagerung genutzten Tiefgefrierbehälter ist über den Inhalt ein Verzeichnis (Lageplan) mit Angabe des Namens und der Nummer des Spendertieres oder einer Chiffre sowie der Zahl der Portionen zu führen.

(3) Jede Samenportion ist unverzüglich nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, daß ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.

(4) Bei jeder Samenabgabe ist ein Lieferschein auszustellen. Der Lieferschein ist vom Empfänger und eine Zweitschrift von der Besamungsstation mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Der Empfänger hat über den Verbleib des Samens einen Nachweis zu führen und diesen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 6
Samengewinnung außerhalb der Station

Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz kann auf Antrag der Besamungsstation zulassen, daß Samen auch außerhalb der Station von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen werden kann.

§ 7
Besamungserlaubnis

(1) Die Besamungserlaubnis gemäß § *10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß männliche Zuchttiere vor Erteilung der Besamungserlaubnis einzeln vorgestellt werden.

(3) Die Erteilung der Besamungserlaubnis wird von der zuständigen Behörde in der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung eingetragen.

§ 8
Untersuchungen zur Erteilung der Besamungserlaubnis

(1) Für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § *11 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ist eine klinisch zuchthygienische Untersuchung der Geschlechtsorgane, eine klinische Untersuchung auf allgemeine Gesundheit, insbesondere auf Krankheiten, die durch den Samen übertragen werden können, sowie eine Beurteilung des Paarungsverhaltens durchzuführen. Bei Bullen ist zusätzlich eine Untersuchung auf Tuberkulose des Rindes mittels intrakutaner Tuberkulinprobe vorzunehmen. Diese Untersuchung kann entfallen, wenn der Bulle innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich auf Tuberkulose untersucht wurde.

(2) Die labordiagnostischen Untersuchungen gemäß § *10 Abs. 2 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes werden durch das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.

(3) Für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § *11 Abs. 2 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sind mindestens folgende Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchzuführen:

1. bei einem Hengst:

a) blutserologische Untersuchung auf Rotz, Infektiöse Anämie, Beschälseuche und Virusarteritis;

b) bakteriologische Untersuchung einer Vorsekret-/Samenprobe und einer aus der Fossa glandis, dem distalen Teil der Harnröhre und des Penisschaftes entnommenen Tupferprobe auf CEM und bedingt pathogene Keime;

2. (entfällt)

§ 9
Anforderungen an den Zuchtwert zur Erteilung der Besamungserlaubnis

(1) Die Besamungserlaubnis wird nur für Tiere mit abgeschlossener Eigenleistungsprüfung erteilt.
Das Ergebnis der Eigenleistungsprüfung soll

1. bei einem Reitpferdehengst mindestens 100 Punkte (Gesamtindex) oder 110 Punkte in einem Teilindex betragen;

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, soweit hierfür ein begründetes Bedürfnis besteht und der in § *1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannte Zweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 10
Abgeben von Samen

(1) Samen darf nur aufgrund einer Mitgliedschaft bei dem Träger der Besamungsstation oder aufgrund eines Besamungsvertrages abgegeben werden.

(2) Durch die Verträge sind die Abnehmer von Samen zu verpflichten, den Samen nur in den darin aufgeführten Beständen zu verwenden.

(3) Die Besamungsstation hat der für die Überwachung gemäß § *19 des Tierzuchtgesetzes zuständigen Behörde auf Anforderung für jedes Spendertier die Anzahl der im zurückliegenden Geschäftsjahr abgegebenen Samenportionen mitzuteilen.

§ 11
Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen

(1) Gemäß § *12 Abs. 2 Ziffer 1 des Tierzuchtgesetzes gelten für die Genehmigungserteilung zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1, 3, 4 und 5 sowie Absatz 3 entsprechend.

(2) Die Erlaubnis zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen ist in Abhängigkeit vom Zuchtwert des Spendertieres zeitlich oder auf eine bestimmte Anzahl Portionen zu begrenzen.

(3) Bei eingeführtem Samen kann die zuständige Behörde die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung im Herkunftsland berücksichtigen.

§ 12
Aufzeichnungen bei der Besamung

(1) Die Abnehmer von Samen haben für jeden Bestand ein Besamungsbuch oder eine Besamungskartei mit folgenden Mindestangaben zu führen:

1. Name und Nummer des besamten Tieres oder dessen Kennzeichnung (Beschreibung),

2. Tag der Besamung,

3. Name und Nummer oder Chiffre des verwendeten Spendertieres.

Die Angaben hat der Tierarzt, der Fachagrarwirt für Besamungswesen oder der Besamungsbeauftragte durch Unterschrift zu bestätigen. Das Besamungsbuch oder die Besamungskartei verbleibt im Bestand.

(2) Die Tierärzte, die Fachagrarwirte für Besamungswesen oder die Besamungsbeauftragten - mit Ausnahme von Tierhaltern, die Tiere im eigenen Bestand besamen - sind verpflichtet, eine zweite Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Kartei zu führen.

(3) Die Bücher oder Karteien nach den Absätzen 1 und 2 sind nach der letzten Eintragung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

__________________________________________________________________________________________________

diese bestimmungen der durchführungsverordnung können in den einzelnen bundesländern abweichend sein, da ländersache.

dieter
BDB IG-KLDR MV
(wat den een sien Uhl, is den annern sien Nachtigall)

forsthof-antaris Offline

Forum-Verdienstkreuz Bronce


Beiträge: 1.351

28.11.2005 19:42
#5 RE: TG oder Frischsamenversand Zitat · Antworten

Hallo Uta,
hier spricht die eigene Erfahrung: Lohnenswert ist die KB erst ab 50 Sprüngen, da die Kosten für die Untersuchungen beim Hengst und die Einrichtung einer Station für einen einzigen Hengst, inclusive der zwei Mal jährlichen Kontrollen der Landwirtschaftskammer und des Amtstierarztes nicht eben billig sind. Dazu kommt der Besamerkurs, die Kosten für das Einwegmaterial und den Samenverdünner.
TG fertigt zum Beispiel die Klinik Dr.Genn und Steinmann in Mühlen an. Dort wird auch TG gelagert und versandt. Aber auch hier ein Tipp aus eigener Erfahrung: Innerhalb Deutschlands wird gerade von Scheckenzüchtern mit wenig Erfahrung TG gemieden. Wir lagerten jahrelang Pailletten von Nitron ein. Die Kosten für den Klinikaufenthalt der Stute (denn TG ist nicht so lange haltbar und sollte auf Ovulation versamt werden, d.h. alle sechs Stunden Follikelkontrolle durch den TA und das auch nachts) sind vielen Züchtern zu hoch und TG zu risikoreich. Ausserdem eignet sich nicht jeder Hengst für den Versand, bzw. zum Einfrieren. Wenn Du ein paar Tipps brauchst, weisst Du ja, wie Du uns erreichst.
LG Sabine

Uta ( gelöscht )
Beiträge:

29.11.2005 10:24
#6 RE: TG oder Frischsamenversand Zitat · Antworten

Hallo Sabine, hallo Dieter!
Erstmal vielen Dank für die Infos! Manno Dieter das drucke ich mir erstmal aus und werde das studieren ! Sabine danke für das Angebot!!! Ich bin eben am überlegen wie ich meinen Dicken noch besser vermarkten kann und da viele mich auch gefragt haben ob ich soetwas anbiete, wollte ich mir mal ein Bild machen. Also nochmals danke euch beiden!
Gruß Uta

Dieter, IG-KLDR MV e.V. ( Gast )
Beiträge:

29.11.2005 19:14
#7 RE: TG oder Frischsamenversand Zitat · Antworten

ohne worte......dieter
BDB IG-KLDR MV
(wat den een sien Uhl, is den annern sien Nachtigall)

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