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Richtlinien für die Durchführung der Eigenleistungsprüfungen von Ponyhengsten der Zuchtrichtung Reiten als Kurzprüfung in Schleswig- Holstein
1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 02.02.2001 (BGBl I Seite 189) ist der Zuchtwertteil Reitleistung in Leistungsprüfungen festzustellen. Die nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erlassenen Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Beurteilung der äußeren Erscheinung sehen in Nr. 3 und 3.3 Feldprüfungen vor.
1.2 Nach der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz (Tierzuchtzuständigkeitsverordnung – TierzZustVO) in der jeweils gültigen Fassung ist die Landwirtschaftskammer Schleswig- Holstein die zuständige Behörde für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen.
1.3 Die Landwirtschaftskammer hat das Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/Hamburg e. V. mit der technischen Durchführung der Eigenleistungsprüfung von Ponyhengsten der Zuchtrichtung Reiten als Feldprüfung beauftragt.
2. Prüfungskommission Die Prüfungskommission besteht aus mindestens 4 Sachverständigen: zwei Richter(n)/innen, davon mindestens eine(r) mit einer entsprechenden Richterqualifikation zwei Fremdreitern/innen
Die Sachverständigen werden von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein berufen und in einer Liste aufgeführt. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind aus der von der Landwirtschaftskammer vorgegebenen Liste von qualifizierten Sachverständigen auszuwählen. Die Einladung zu den Prüfungen erfolgt durch das Pferdestammbuch Schleswig- Holstein/Hamburg e. V.. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind rechtzeitig vor dem Prüfungstermin durch die zuständige Züchtervereinigung schriftlich einzuladen. Zusätzlich werden zu den Prüfungen eingeladen: der/die Geschäftsführer/in der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen der/die Zuchtleiter/in der beteiligten Züchtervereinigungen die Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ggf. 1 bis 2 Nachwuchsrichter/innen
3. Vorbereitung und Durchführung der Prüfung 3.1 Das Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/Hamburg e. V. ist von der Landwirtschaftskammer mit der Vorbereitung und Durchführung der Hengstleistungskurzprüfung beauftragt.
3.2 Die Hengste sind entsprechend der jeweils gültigen Vorbereitungsrichtlinie des Pferdestammbuches Schleswig-Holstein/Hamburg e. V. auf die Prüfung vorzubereiten (Anlage 1).
3.3 Die Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports als zweitägiger Veranlagungstest durchgeführt. Am ersten Tag erfolgt die Prüfung im Freispringen, in den Grundgangarten, der Rittigkeit sowie der erste Fremdreitertest. Am zweiten Tag finden das Parcoursspringen und der zweite Fremdreitertest statt.
3.4 Teilnahmeberechtigt sind drei- bis sechsjährige Hengste, die im Zuchtprogramm derDeutschen Reitponys, New Forest, Welsh, Connemara und Lewitzer eingesetzt werden. Für im November und Dezember geborene Pferde gilt der 1. Januar des folgenden Jahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit. Bei sechsjährigen Hengsten ist eine Qualifikation für das Bundeschampionat nachzuweisen.
3.5 Die Termine und Orte der Prüfungen sind vom Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/ Hamburg e. V. im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein festzulegen.
3.6 Die Ausschreibung der Prüfung durch das Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/Hamburg e. V. bedarf der Zustimmung der Landwirtschaftskammer und ist in der Zeitschrift Pferd + Sport zu veröffentlichen.
3.7 Der/die Reiter/in muss im Besitz eines Reiterausweises oder des Deutschen Reiterabzeichens sein.
3.8 Die Hengste werden unter dem/r eigenen Reiter/in vorgestellt und von mindestens zwei Richter(n)/innen in folgenden Merkmalen bewertet: Trab Galopp Schritt Rittigkeit Springanlage: - Freispringen - Parcoursspringen (Hindernishöhe bis 100 cm)
3.9 Die Überprüfung der Rittigkeit wird durch zwei verschiedene Fremdreiter/innen vorgenommen.
3.10 In Anlehnung an die Bestimmungen § 67 der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sind Hengste nicht zur Prüfung zugelassen, denen eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittel verabreicht oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde. Die Sachverständigen sind berechtigt, bei Verdacht Medikationskontrollen auf Kosten der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen anzuordnen. ordnen. Wenn ein Hengst innerhalb der letzten vier Wochen vor der Prüfung gegen Krankheiten oder Verletzungen medikamentös behandelt wurde, ist ein tierärztlicher Nachweis über den Einsatz der Medikamente (Medikations-Erklärung der Landeskommission) bis drei Tage vor Prüfungsbeginn bei der Nennungs-Annahmestelle vorzulegen. Eine eingereichte Medikations-Erklärung ist unverzüglich per Fax an den Doping-Beauftragten der Landeskommission (z. Zt. Dr. Karl Blobel) weiterzuleiten, der dann über die Startgenehmigung und gegebenenfalls eine bei diesem Pferd durchzuführende Medikations-Kontrolle entscheidet.
3.11 Beurteilung Die Hengste werden von den Sachverständigen in den unter 3.8 und 3.9 aufgeführten Prüfungen unter Berücksichtigung der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports gemäß Ziffer 4 bewertet.
3.12 Ausrüstung In allen Teilprüfungen gemäß § 70 Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, d. h.
3.12.1 Reiter Zweckmäßige und der Sicherheit dienende Reitbekleidung, splittersichere Reitkappe 3.12.2 Pferd Sattel (Schweifriemen erlaubt) Trense mit gebrochenem runden Gebiss aus Metall oder Gummi/Kunststoff in einer Mindeststärke von 10 mm am Maulwinkel gemessen. Nur beim Freispringen sind Gamaschen und an den Hintergliedmaßen Streichkappen nach Maßgabe der Sachverständigen erlaubt. Jede andere Ausrüstung ist nicht zulässig.
4. Bewertung Den Richter(n)/innen und den Fremdreiter(n)/innen sind die Hengste ohne Angabe von Abstammung, Züchter/in, Besitzer/in vorzustellen. Die Sachverständigen bewerten die dafür vorgesehenen Einzelmerkmale in ganzen oder halben Noten in Anlehnung an LPO § 57, 1.2 und § 332, 4.: - 10 = ausgezeichnet - 9 = sehr gut - 8 = gut - 7 = ziemlich gut - 6 = befriedigend - 5 = genügend - 4 = mangelhaft - 3 = ziemlich schlecht - 2 = schlecht - 1 = sehr schlecht - 0 = nicht ausgeführt
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst in Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse.
Richtlinien Kurzprüfung f. Ponyhengste ZR Reiten Stand: 19.02.2009 Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Zeigt ein Hengst während des Freispringens fortgesetzt abnormales/unnatürliches Springverhalten, so wird von den Sachverständigen keine Wertnote vergeben und stattdessen „n. b.“ (= zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht korrekt bewertbar) protokolliert. Der/die Hengstbesitzer/in bzw. Vorführer/in wird darüber informiert und auf die Möglichkeit hingewiesen, den Prüfungsteil „Freispringen“ zu einem späteren Prüfungstermin erneut zu absolvieren.
5. Wiederholung der Prüfung Die Leistungsprüfung kann einmalig wiederholt werden. Es gilt das Ergebnis der wiederholten Prüfung.
Eine Wiederholung von Teilbereichen der Prüfung ist möglich, wenn eine begründete Beanstandung vorliegt. Einspruchsgründe können nur Verfahrensfehler, nicht aber die von den Sachverständigen vergebenen Wertnoten sein. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll unmittelbar im Anschluss an die Teilprüfung erfolgen und ist vom/von der Pferdebesitzer/ in bzw. dessen/deren Vertreter/in zu unterschreiben. Ob ein Einspruch begründet ist, entscheiden die anwesenden Vertreter/innen der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein) nach Rücksprache mit den betreffenden Sachverständigen. Im Falle eines begründeten Einspruchs ist die Wiederholung des beanstandeten Teilbereiches der Prüfung sofort vor Ort oder zum nächstmöglichen Termin zulässig.
6. Prüfungsergebnisse Das Endergebnis jedes Hengstes wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Dazu werden die Bewertungen in den Einzelmerkmalen entsprechend der Gewichtung in der folgenden Tabelle zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Die Berechnung und Auswertung erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im Benehmen mit der Züchtervereinigung. Hengstleistungsprüfung – Zuchtrichtung Reiten
Die Landwirtschaftskammer fertigt ein Prüfungszeugnis mit Bekanntgabe der Teilnoten, der Gesamtnote, des Ortes und Termins der Prüfung. Die Teilnahme an der Prüfung mit Angabe über Ort und Termin der Prüfung wird auf der Zuchtbescheinigung des Hengstes
7. Kosten der Prüfung Die Kosten der Prüfung tragen die Hengstbesitzer/innen; sie sind vor der Prüfung an das Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/Hamburg e. V. zu zahlen.
8. Aufsichtsbehörde Die Termine der Eigenleistungsprüfungen von Ponyhengsten der Zuchtrichtung Reiten als Kurzprüfung sind der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im Voraus mitzuteilen.
Vorbereitungsrichtlinie (V O R B E R E I T U N G S R I C H T L I N I E der Junghengste für die Teilnahme an der Hengstleistungsprüfung für Ponyhengste als Kurzprüfung
Die Erfahrungen der zurückliegenden Jahre haben gezeigt, dass zur Gewährung der Chancengleichheit bei der Beurteilung der Hengste ein einheitliches Vorbereitungsniveau wünschenwert ist. Zum Zeitpunkt der Prüfung wird erwartet: vorschriftsmäßige Influenza-Impfung problemloses Auf- und Absitzen des/r Reiter(s)in / Fremdreiter(s)in remontemäßiges Gerittensein - in den drei Grundgangarten im Gleichgewicht auf dem Hufschlag gehen, Zirkel und durch die ganze Bahn wechseln - im Trab kurzes „Tritte verlängern“ (kein Mitteltrab) Vertrautsein mit Hindernissen beim Freispringen und im Parcours Diese Ziele werden aufgrund von Erfahrungswerten aus der Praxis folgendermaßen erreicht: Die Vorbereitungszeit sollte mind. vier bis sechs Monate betragen Der erste Monat dient der Gewöhnung an die Longenarbeit Der zweite und dritte Monat beinhaltet das Anreiten und das Gewöhnen an Hindernisse (Freispringen) Im vierten bis sechsten Monat erfolgt ein Gewöhnen an fremde Plätze und das Parcoursspringen Die Arbeit im ersten Monat: Gewöhnung an Trense und Longiergurt, später auch an Sattel Anlongieren am Halfter, welches über die Trense geschnallt wird nach dem Anlongieren vorsichtiges Ausbinden (vom/von der Fachmann/frau) Erreichen einer guten Grundkondition, bei sicheren Grundgangarten Schritt, Trab und Galopp an der Longe Die Arbeit im zweiten und dritten Monat: vorsichtiges Anreiten der Hengste empfohlen wird, die Hengste mind. 3x pro Woche zu reiten Findung des Gleichgewichtes mit dem/r Reiter/in gehorsame Arbeit in den 3 Grundgangarten Training im Freispringen über vernünftige Höhen, die der Leistungsbereitschaft der Hengste entsprechen, mit richtiger Distanz zwischen den Hindernissen (ca. 6,50 m). Ein zu großer Ehrgeiz im Freispring-Training wirkt sich im Regelfall negativ auf die Beurteilung in der Prüfung aus. Die Arbeit im vierten bis sechsten Monat: Fortführung der Arbeit unter dem Reiter in allen drei Grundgangarten Üben des Reitens in einer Abteilung von bis zu 4 Pferden sowie auf fremden Plätzen Training im Parcoursspringen über vernünftige Höhen, die der Leistungsbereitschaft der Hengste entsprechen. Die Hengste sollten nach dieser Richtlinie vorbereitet zur Prüfung vorgestellt werden. Im Interesse einer objektiven Beurteilung der genetischen Veranlagung aller Hengste bitten wir dieHengstbesitzer/innen, die genannten Punkte einzuhalten
Der Text wurde der HP des Verbandes entnommen.
Nach meinem Kenntnisstand > Kurzprüfung und Qualifikation zum BuCha = HLP
Mein Reitponyhengst hat das auch gemacht, ist eigendlich eine nette Sache, wobei ich mich Frage wie die 2 genannten Hengste ihre Bucha Quali machen sollen?!?!
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist diese Prüfung eine Art "Hintertürchen", um diese Hengste doch noch im Zuchtbuch Pinto in HB I führen zu können. Camero ist ja in dieser Saison nur um eine Platzierung an der BuCha-Quali. vorbeigerutscht. Xzibit war schon im Deckeinsatz, ein Barockpinto von Camaro (x Friese).
Zitat Wenn ich das richtig verstanden habe, ist diese Prüfung eine Art "Hintertürchen", um diese Hengste doch noch im Zuchtbuch Pinto in HB I führen zu können.
so ganz richtig ist das nicht. diese prüfung gilt auch für andere,nicht nur spez. für pintos. turniersporterfolge +BUCHA Qualifikation gab es ohnehin bisher schon, da feldprüfungen gem. TZG+VO ebenso zulässig waren/sind, wurde hier gem. den neuesten anforderungen an verbände und deren zulassung lediglich der form u. der rechtsgrundlage entsprechend eine neue verordnung erstellt.
entscheidend dafür war wohl, daß die ministerien die zuständigkeitsverordnung verändern mußten.
Bei herrlichem Sonnenschein fand gestern die 1. Teilprüfung statt.
10 Hengste wurden vorgestellt.
Camero und Xzibit waren auch dabei. Auf die Bewertung bin ich äußerst gespannt.
Ein zweifacher BuCha trat auch an, nachdem er 12 Stunden Fahrt hinter sich hatte (und eine Nacht dazwischen) Tolles DR; leider befand er sich m.A.n. in einem Entwicklungsstadium, das ihn ein wenig behindert. Da er erst 4 Jahre alt ist, kann das natürlich vorkommen.
Weiterhin habe ich mich ein wenig informiert.
Die Kurzprfg. ersetzt den 30 Tage Test zusammen mit der Quali. zum BuCha. Diese muß 5 oder 6 jährig in Springen oder Dressur erfolgen. Ich denke, dass die Vielsseitigkeit auch dazu zählt, genauso wie das Fahren.
Diese Veranstaltung ist eine Dienstleistung, an der jeder (Hengst) teilnehmen kann. Also theorethisch auch ein Kaltblut. Anerkannt wird sie jedoch nur für die Rassen, die gem. den Bestimmungen aufgeführt sind.
Ich habe einige Fotos, die später eingestellt werden.